Satzung des Teutoburger-Wald-Vereins Bielefeld e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der am 1. Oktober 1958 auf der Sparrenburg gegründete Verein trägt den Namen „Teutoburger-Wald-Verein Bielefeld“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bielefeld eingetragen werden und führt dann den Namenszusatz e.V.

2) Er hat seinen Sitz in Bielefeld.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Tätigkeit

1) Der Verein bezweckt
a) das Wandern,
b) den Naturschutz, die Landschaftspflege sowie den Umweltschutz,
c) die Heimatpflege und die Heimatkunde,
d) die Kultur,
e) den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zu fördern.

2) Um die vorgenannten Zwecke zu erreichen, will der Verein insbesondere
a) Wanderungen für jedermann und in jeglicher Form durchführen,
b) Wanderwege kennzeichnen, an ihrer Instandhaltung mitwirken und bei Bedarf neue ausweisen sowie Einrichtungen fördern die dem Wandern dienen,
c) Natur und Landschaft in ihrer Vielfalt und Eigenart als Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig bewahren sowie landschaftspflegerische Maßnahmen durchführen,
d) Natur- und Kulturdenkmale erhalten,
e) Wanderbroschüren herausgeben sowie die mit der Herausgabe von Wanderkarten befassten Stellen unterstützen,
f) Aus- und Fortbildung von Wanderführern und Wegewarten fördern sowie sonstige Maßnahmen durchführen, die geeignet sind, die vorgenannten Zwecke zu erreichen,
g) die Öffentlichkeit über Aufgaben und Vorhaben des Vereins informieren,
h) mit Vereinigungen und Institutionen zusammenarbeiten, die gleiche Zwecke wie der Verein haben.

3) Der Tätigkeitsbereich des Vereins umfasst die Stadt Bielefeld und ihr Umland.

4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Ersatz von Aufwendungen erfolgt in dem vom Vorstand festgelegten Rahmen.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1) Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder und
c) Ehrenmitglieder

2) Ordentliche Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts, unabhängig von ihrem rechtlichen Status.

3) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Vereinigungen und Institutionen, die die Zwecke des Vereins fördern und unterstützen.

4) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ein ehemaliger Vorsitzender kann auch zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Statt oder außer der Ernennung zum Ehrenmitglied oder zum Ehrenvorsitzenden können solchen Personen andere Ehrungen zuteilwerden. Die Ehrenmitgliedschaft ist mit einer Freistellung vom Mitgliedsbeitrag verbunden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand, die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

5) Für langjährige Mitgliedschaft können Ehrungen erfolgen, und zwar für 20-, 30-, 40- und 45-jährige Mitgliedschaft durch Verleihung von Treuenadeln, für 50-jährige und längere Mitgliedschaft durch eine besondere Ehrung. Als Mitgliedszeiten gelten auch die Mitgliedschaft im Teutoburger-Wald-Verband e.V. und in anderen zum Deutschen Wanderverband gehörenden Vereinen.
Die Form der Treuenadeln sowie der besonderen Ehrung beschließt der Vorstand.
Die Treuenadeln sollen auf der ordentlichen Mitgliederversammlung verliehen werden.

6) Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrags (Beitrittserklärung) durch Beschluss des Vorstandes.

7) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss, bei natürlichen Personen im Übrigen durch Tod; bei juristischen Personen durch Auflösung oder Entzug der Rechtsfähigkeit.

8) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen; er ist dem Vorstand gegenüber schriftlich, spätestens bis zum 1. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres, mitzuteilen.

9) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
a) groben Verstoß gegen die Aufgaben und Zwecke des Vereins oder die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
c) Nichtzahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung.

10) Anträge auf Ausschuss können von jedem Mitglied schriftlich mit Begründung an den Vorstand gestellt werden, der über den Antrag nach vorheriger Anhörung des Betroffenen entscheidet. Die Entscheidung ist dem Betroffenen mit Einspruchsbelehrung zuzustellen.

11) Gegen die Entscheidung über den Ausschluss ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung Einspruch beim Vorstand zulässig, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet; bis dahin bleiben die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten nach dieser Satzung unverändert bestehen. Bei der Abstimmung über seinen Einspruch ist das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1) Die Mitglieder haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein seinen Mitgliedern sowie als Mitgliedsverein im Teutoburger-Wald-Verband e.V. und anderen überörtlichen Organisationen zu bieten vermag; sie können alle Veranstaltungen besuchen und seine Einrichtungen nutzen. Die ordentlichen Mitglieder haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach seinen Möglichkeiten zum Erreichen der Vereinszwecke unterstützt.

2) Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins erworben.

3) Die Mitglieder sollen den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke unterstützen. Sie haben bis zum 1.März eines jeden Jahres den Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie der Entgelte und Umlagen für ordentliche Mitglieder wird von der Mitgliederversammlung, der Mitgliedsbeitrag für fördernde Mitglieder vom Vorstand festgelegt.

5) Über Anträge auf Stundung, Ermäßigung oder Erlass des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

 

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt die Beschlussfassung und Kontrolle in allen Angelegenheiten, soweit die Satzung die Aufgaben nicht dem Vorstand übertragen hat. Sie findet mindestens einmal jährlich statt, und zwar in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres.

2) Sie wird vom Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Dabei sind Ort, Zeit und Tagesordnung der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung leiten, verständigt sich der Vorstand darüber, wer aus seinem Kreise die Leitung übernimmt.

4) Zu Beginn der Mitgliederversammlung hat der Vorsitzende festzustellen, ob die Einladung satzungsgemäß und rechtzeitig erfolgt und die Mitgliederversammlung beschlussfähig ist.

5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

6) Jedes Mitglied hat nur eine Stimme; Vertretung ist unzulässig.
Die Mitglieder des Vorstandes haben jeweils eine Stimme.

7) Ehrenmitglieder haben im Rahmen dieser Satzung Antrags- und Stimmrecht.

8) Fördernde Mitglieder haben Rederecht, aber kein Antrags- und Stimmrecht.

9) Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor deren Beginn schriftlich und mit Begründung beim Vorstand eingehen; für Anträge auf Satzungsänderung beträgt die Frist mindestens vier Wochen.
Zu Wahlvorschlägen in der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied befugt.

10) In der Mitgliederversammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung findet nur statt, wenn zuvor die Dringlichkeit der Beschlussfassung über diesen Antrag beschlossen worden ist. Änderungen der Satzung sind davon ausgeschlossen.

11) Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Bestimmung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
b) Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
c) Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages sowie Entgelte und Umlagen gemäß §5 Absatz 4,
e) Wahl der Vorstandsmitglieder,
f) Wahl der Kassenprüfer,
g) Entscheidungen im Zusammenhang mit Grundeigentum und grundstücksgleichen Rechten,
h) Änderung der Satzung,
i) Ernennung von Ehrenvorsitzenden,
j) Auflösung des Vereins.

12) Über den Verlauf, die Beschlüsse und die Wahlen ist ein Protokoll zu fertigen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beantragt.

3) Die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung richtet sich nach § 7 mit folgenden Abweichungen:
a) Die Frist für die Einberufung kann bis auf eine Woche verkürzt werden. In diesem Fall verkürzt sich die Frist zur Stellung von Anträgen nach Maßgabe der schriftlichen Einladung bis auf drei Tage.
b) Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat. Weitere Tagesordnungspunkte bedürfen zu ihrer Behandlung der Einwilligung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

 

§ 9 Der Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenwart,
d) dem stellvertretenden Kassenwart,
e) dem Wanderwart,
f) dem Wegewart,
g) dem Schriftführer,
h) dem Naturschutzwart,
i) dem Kulturwart,
j) dem Medienwart,
k) weitern Fachwarten nach dem jeweiligen Bedarf.
Die in dieser Satzung verwandten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen.

2) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam.

3) Es können mehrere Vorstandsämter in einer Person vereinigt werden. Ausgeschlossen ist dies für die in Absatz 1 Buchstaben a) bis d) genannten Personen in diesen Funktionen.

4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf seiner Wahlperiode bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Wahlperiode.

5) Tritt die Mitgliederversammlung bereits vor Ablauf der Wahlperiode zu einer Wahl zusammen, endet die Wahlperiode des Vorstandes vorzeitig mit dieser Wahl.

6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er unter Angaben von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen wurde und mindestens drei Mitgliederanwesend sind, sofern sich unter diesen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden.

7) Ehrenvorsitzende gehören dem Vorstand als stimmberechtigtes Mitglied an.

8) Für die Vorstandssitzungen gilt die Regelung in § 7 Abs. 5 entsprechend.

 

§ 10 Aufgaben der Vorstandsmitglieder

1) Der Vorstand legt die Aufgaben seiner Mitglieder nach Maßgabe dieser Satzung im Einzelnen fest.

2) Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins. In Zusammenarbeit mit den übrigen Vorstandsmitgliedern führt er die Geschäfte des Vereins und hat sich um das Erreichen der Vereinszwecke zu bemühen. Ihm obliegt die Kontaktpflege zum Teutoburger-Wald-Verband e. V., den benachbarten Wander- und Heimatvereinen sowie sonstigen Vereinigungen und Institutionen, die gleiche Zwecke haben wie der Verein. Der Vorsitzende lädt zu den Mitgliederversammlungen sowie den Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Letztere sind nach Ermessen des Vorsitzenden oder auf Antrag von drei Mitgliedern des Vorstandes einzuberufen.

3) Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden.
Die interne Aufgabenverteilung zwischen ihnen bestimmt der Vorstand gemäß Absatz 1.

4) Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins und erstellt nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss.

5) Der Wanderwart stellt den Wanderplan des Vereins auf. Er soll dafür sorgen, dass der Verein auf jedem Deutschen Wandertag und bei den Sternwanderung mit einer Wandergruppe vertreten ist. Außerdem bemüht er sich um die Ausbildung von Wanderführern und die Herausgabe von Wanderbroschüren.

6) Dem Wegewart obliegt die Aufsicht über das Markieren und Betreuen von Wanderwegen sowie andere Einrichtungen zur Förderung des Wanderns; er entscheidet, ob Änderungen durchgeführt werden sollen. Er unterhält ein Verzeichnis aller im Tätigkeitsbereich des Vereins gezeichneten Wanderwege und bemüht sich um ständige Aktualisierung der Wanderkarten. Er unterstützt die Wegezeichner, überprüft deren Abrechnungen und koordiniert in Abstimmung mit dem Kassenwart die Beschaffung der erforderlichen Materialien für die Kennzeichnung der Wanderwege.

7) Der Schriftführer führt die Protokolle über die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen.

8) Der Naturschutzwart bemüht sich um Maßnahmen des Natur- und Umweltschutzes im Tätigkeitsbereich.

9) Der Kulturwart soll die Baudenkmäler und das kulturelle Erbe im Tätigkeitsbereich des Vereins erhalten und pflegen sowie das Interesse der Mitglieder und der Öffentlichkeit für Geschichte, Kultur und Kunst wecken.

10) Der Medienwart ist für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Er hält Kontakt zu den Medienvertretern und archiviert die Medienberichte über den Verein.

 

§ 11 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Von den Kassenprüfern scheidet jährlich das dienstälteste Mitglied aus, so dass sich die Wahlperioden der Kassenprüfer überlappen.

2) Eine einmalige Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.

3) Die Kassenprüfer haben vor der Mitgliederversammlung die Kassengeschäfte des Vereins zu prüfen, einen Kassenprüfbericht zu fertigen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 12 Abstimmungen und Wahlen

1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit) gefasst, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt; Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.

2) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Eine geheime Stimmabgabe ist durchzuführen, wenn dies mit mindestens der Hälfte der abgegebenen Stimmen verlangt wird.

3) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder ist die einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang unter den Bewerbern mit der gleichen Stimmenzahl durchzuführen (Stichwahl). Führt auch die Stichwahl zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los, das durch den Versammlungsleiter zu ziehen ist. Eine Wahl aller Mitglieder im Block ist zulässig, sofern nicht eine Einzelwahl beantragt wird.

4) Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

§ 13 Datenschutz

1) Der Verein erhebt und verwaltet Daten seiner Mitglieder, die elektronisch gespeichert werden. Er ist befugt, den Namen, die Anschrift sowie die Kommunikationsdaten der Mitglieder für Vereinszwecke zu verwenden. Gleiches gilt für die Daten sonstiger Personen, die die Mitglieder dem Verein im Rahmen der Vereinszwecke übermitteln.

2) Personenbezogene Daten von Funktionsträgern und den übrigen Mitgliedern erhebt und verwaltet der Verein gleichfalls in einer elektronisch geführten Datei. Diese Daten dürfen nur zu vereinsinternen Zwecken verwendet werden, es sei denn, der Betroffene stimmt einer Speicherung seiner Daten nicht zu. Mit Zustimmung des Betroffenen kann der Verein diese Daten auf für Vereinszwecke verwenden.

3) Die Beendigung der Mitgliedschaft oder der Funktion sowie auf Antrag werden die Daten des Mitgliedes oder des Funktionsträgers sowie von sonstigen Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 3 gelöscht.

 

§ 14 Haftung

1) Die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins erfolgt auf eigene Gefahr. Die Haftung des Vereins, des jeweiligen Leiters der Veranstaltung und der Pkw-Fahrer für Unfälle bei derartigen Veranstaltungen wird ausgeschlossen, soweit das rechtlich zulässig ist.

2) Die Mitglieder des Vereins, die für diesen in irgendeiner Weise besonders tätig sind (z. B. als Wanderführer, Wegezeichner oder in sonstiger Weise), werden hiermit vom Vorstand beauftragt, ihre diesbezüglichen Vorhaben einschließlich etwaiger Vorbereitungen namens des Vereins durchzuführen.

3) Teilnehmer von Veranstaltungen, die sich – insbesondere bei Wanderungen – von der Gruppe entfernen und bei Beginn der Weiter- oder Rückfahrt nicht zugegen sind, sind für das Erreichen des Fahrtzieles bzw. die Rückfahrt selbst verantwortlich; die dadurch notwendig werdenden Kosten gehen zu ihren Lasten. Ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Fahrtkosten besteht nicht.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2) Falls diese Auflösungs-Versammlung nichts anderes bestimmt, sind die dann amtierenden vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften der §§ 47 ff. BGB.

3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Teutoburger-Wald-Verband e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

4) Die Auflösungs-Versammlung kann beschließen, das vorhandene Vermögen abweichend von Absatz 3 an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu überlassen; in diesem Fall wird der Beschluss erst nach der Zustimmung durch das Finanzamt wirksam.

 

§ 16 Inkrafttreten

Diese am 23.07 2018 beschlossenen Änderungen der Satzung treten für den Teutoburger-Wald-Verein Bielefeld e.V., am Folgetag des Tages in Kraft, an dem die Eintragung in das Vereinsregister stattgefunden hat.

 


 

Satzung des TWV Bielefeld zum Download

Die Satzung des TWV Bielefeld steht hier als PDF-Datei zum Download bereit.